Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
4 Ca 1528/23V e r s ä u m n i s u r t e i l :


1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

•„Der Grund für die Kündigung der Beklagten bei der [..] ist hier jedenfalls insbesondere in der Verhaltensweise und dem Umgang der Klägerin mit der Beklagten zu sehen“

•„Darüber hinaus war das Auftreten im Umgang der Klägerin mit der Beklagten arbeits- und zivilrechtlich befremdlich. Sie handelte quasi „nötigend, beleidigend, schikanierend, einschüchternd und herrisch“

•“Die Klägerin habe gegenüber der gesamten Belegschaft zum Ausdruck gebracht, „[..] mache nur Pausen während der Arbeitszeit und sei schlichtweg faul“

•Die Klägerin habe ohne Einwilligung der Beklagten Fotos von ihr angefertigt.

•Wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin habe sich die Beklagte in ärztliche Behandlung begeben.

2.
Die Beklagte hat die Kosten zu 88% zu tragen, die Klägerin zu 12 %.

3.
Streitwert: 2.500,00 €
4 Ca 2150/23Urteil

1. Das Versäumnisurteil vom 13.03.2024 wird aufrecht erhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten zu tragen.

3. Streitwert: 9.574,50 €.